(psychiatrische Klinik) eingetreten, da er massiv suizidal gewesen sei. Damit fielen selbst zu tragende Gesundheitskosten an. Der Beschwerdeführer trägt auch hier ein echtes Novum vor. Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO kann es im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Echte Noven lagen im vorinstanzlichen Verfahren naturgemäss noch gar nicht vor, womit sie auch nicht von der Vorrichterin hätten erfragt werden können. III. 18. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).