Die als Beilage 24 nachgereichte Verfügung der IV datiert vom 4. September 2020 und wurde demnach nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 erlassen. Da diese der Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht vorgelegen hat, fällt dieses Novum als Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausser Betracht und ist gestützt auf Art. 326 ZPO aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe nach Erhalt des angefochtenen Entscheids einen Zusammenbruch erlitten und sei in die F.________ (psychiatrische Klinik) eingetreten, da er massiv suizidal gewesen sei.