Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (GAS- SER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, N 1 zu Art. 326 ZPO). Im Beschwerdeverfahren werden nur Tatsachen gehört und beurteilt, die der Gesuchsteller bereits der Vorinstanz unterbreitet hatte. Dies gilt gemäss Praxis des Obergerichts auch in uR- Verfahren. Vorbehalten sind einzig Entscheide, in denen die Vorinstanz zu wenig auf das Einreichen aller Belege hingewirkt hat.