17. 17.1 Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das strikte Novenverbot von Art. 326 ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (GAS- SER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, N 1 zu Art. 326 ZPO).