3 14. Für die Beurteilung des oberinstanzlich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist die mit der Sache befasste Instruktionsrichterin zuständig (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Behandlung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 15. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO). 16. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.