10. Der Beschwerdeführer reichte die einverlangten Belege sowie seine Stellungnahme am 18. August 2020 ein (pag. 229 ff.). 11. Rechtsanwältin B.________ reichte am 9. September 2020 eine Verfügung der IV vom 4. September 2020, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend gesenkt worden ist (BB 24), sowie eine aktualisierte Kostennote ein (pag. 239 ff.). II. 12. Gegen Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als zulässiges Rechtsmittel (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ZPO).