Mit gleicher Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, wiederum unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (Rechtsbegehren 2, uR-Verfahren ZK 20 280). 6. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 16. Juni 2020 fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 28. Mai 2020 mit Ausnahme von Ziffer 8 in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 205).