5. Gegen die Abweisung des uR-Gesuchs erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. Juni 2020 Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 187 ff.). Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 8 des Entscheids vom 28. Mai 2020 sowie die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren CIV 20 333 unter Beiordnung der ihn vertretenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie un- 2 ter Kosten- und Entschädigungsfolge (Rechtsbegehren 1; Beschwerdeverfahren ZK 20 279).