Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von CHF 1’000.00 auferlegte die Vorinstanz (vorläufig) der Gegenpartei im Hauptverfahren (Disposi- tiv-Ziffer 10). Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit gleichem Entscheid ab (Dispositiv-Ziffer 8). Die Parteikosten erklärte die Vorinstanz, sollte es zu keinem Hauptverfahren kommen, für wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 12).