4. Mit Entscheid vom 28. Mai 2020 (pag. 129 ff.) hiess die Vorinstanz das Gesuch der Gegenpartei im Hauptverfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen gut, indem sie C.________ die ehemalige Konkubinatswohnung inkl. dazugehöriger Liegenschaftsteile per 1. Juli 2020 vorläufig zur alleinigen Nutzung zuwies und den Beschwerdeführer vorläufig anwies, diese Liegenschaftsteile unter Mitnahme seiner Effekten sowie seiner Tiere zu verlassen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).