7. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'584.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 8. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt: