2. Das Verfahren CIV 19 2350 wird soweit die Kinderbelange betreffend, mit Ausnahme des Kindesunterhaltes, infolge weggefallener internationaler Zuständigkeit als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 26. März 2020 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2020, je mit Hinweisen sowie Art. 5 Abs. 2 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]). 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 20 277) wird ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben.