1. In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 27. Mai 2020 insoweit aufzuheben, als darin das Verfahren CIV 19 2350 auch in Bezug auf den Kindesunterhalt abgeschrieben wurde. Entsprechend lautet die Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung neu wie folgt: