Bei der Bestimmung des gebotenen Aufwands ist von Arbeitsstunden des Anwalts auszugehen. Arbeitsstunden eines Praktikanten oder juristischen Mitarbeiters können nicht im Verhältnis 1:1 angerechnet werden. Aufgrund von Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern ist davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter mit abgeschlossenem Jurastudium, welcher im Hinblick auf die Anwaltsprüfung ein Praktikum absolviert, für dieselbe Arbeit doppelt so viel Zeit benötigt wie ein Anwalt (siehe diesbezüglich den am 13. November 2018 auf der online Plattform des Obergerichts Bern publizierten Entscheid ZK 18 97).