Angemessen erscheint daher – auch mit Blick auf die gegnerische Kostennote, welche ein Honorar von CHF 2'080.00 ausweist – ein Ausschöpfungsgrad von 65 %, was einem Honorar von CHF 2'315.00 entspricht. Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 84.90 sowie die MWST zum gesetzlichen Satz, ausmachend CHF 184.80 (7.7 % auf CHF 2'399.90). Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin somit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'584.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.