Dies aufgrund der klaren Rechtslage – in der Berufungsantwort wurden denn auch eher Praktikabilitätsgründe als rechtliche Argumente vorgebracht –, aber auch der ergänzenden Begründung der Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020, in welcher diese einräumte, der Einwand der Berufungsklägerin erscheine nicht unberechtigt. Mit Blick darauf, dass eine Abschreibungsverfügung und nicht etwa ein zu Gunsten des Berufungsbeklagten ausgefallener materieller Entscheid Anfechtungsobjekt bildete, war es diesem denn auch zumutbar, sich den Anträgen der Berufungsklägerin nicht zu widersetzen.