Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Frage nach der sinnvolleren Variante nicht massgebend ist, nachdem klare rechtliche Vorgaben bestehen und die Zuständigkeit gemäss LugÜ gegeben ist. Das Gericht darf die Beurteilung der Angelegenheit denn auch nicht mit Motiven ablehnen, die durch das Übereinkommen nicht vorgesehen sind (d.h. keine forum non conveniens-Prüfung).