Die Berufungsklägerin hätte das Verfahren in der Schweiz einfach durch Nichtanfechtung des Abschreibungsbeschlusses beenden und dann in Deutschland eine Klage einreichen können. Auch im Hinblick auf das anwendbare Recht sei ein Verfahren in Deutschland sinnvoller, da der Richter aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland für die Festsetzung des Kindesunterhaltes deutsches Recht anzuwenden habe.