Tatsächlich könne ein Gericht in Deutschland sich auch zuständig zeigen zur Regelung des Kindesunterhaltes, wenn die Parteien die Einlassung erklärten. Eine ausschliessliche Zuständigkeit des Richters in der Schweiz bestehe im Bereich des Unterhaltsrechts nicht (Art. 22 LugÜ). Da das Kind nun in Deutschland weile, könne der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 Bst. c LugÜ in Deutschland verklagt werden. Die Berufungsklägerin hätte das Verfahren in der Schweiz einfach durch Nichtanfechtung des Abschreibungsbeschlusses beenden und dann in Deutschland eine Klage einreichen können.