20. In seiner Berufungsantwort macht der Berufungsbeklagte geltend, dass die Berufungsklägerin widersprüchlich handle. Sie habe auch in Deutschland eine Anwältin mandatiert, welche Belege und Auskünfte über das Einkommen des Berufungsbeklagten verlangt habe, und sei auch in Unterhaltssachen höchst aktiv in Deutschland gewesen. So habe sie am 23. April 2020 an das Jugendamt Unterhaltsvorschusskasse in J.________ geschrieben und Bestätigungen hinsichtlich geleisteter Zahlungen des Berufungsbeklagten beantragt.