Wenn das Regionalgericht auf die Tatsache verweise, dass die Berufungsklägerin die Zuständigkeit des Gerichts in den Kinderbelangen nicht anerkannt habe, so suggeriere es, dass eine Einlassung in diesem Punkt möglich sei. Eine Einlassung im Sinne von Art. 24 LugÜ stehe aber nur bei einem anderen als im Übereinkommen vorgesehenen Gericht zur Verfügung. Da die internationale Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 5 Ziff. 2 Bst. c LugÜ feststehe, bestehe für die Frage der Einlassung gar keinen Raum mehr.