In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 zum Eheschutzgesuch des Berufungsbeklagten habe sie zwar die Zuständigkeit des Regionalgerichts in Bezug auf die Kinderbelange bestritten. Damit seien jedoch nur die Kinderbelange im Sinne des HKsÜ gemeint gewesen und nicht die Frage des Unterhalts. Diesbezüglich sei in der Begründung denn auch kein Vorbehalt gemacht und die Zuständigkeit somit anerkannt worden.