7 dasselbe Verfahren festgehalten, dass sich die Berufungsklägerin betreffend die Schweizerische Zuständigkeit nicht einlasse. Dies, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass E.________ mit Einverständnis des Berufungsbeklagten nach Deutschland umgezogen sei und daher für Kontaktrecht und Obhut die deutschen Gerichte zuständig seien. Sämtliche in dieser Ziffer der Vereinbarung getroffenen Regelungen hätten somit nur das HKÜ-Verfahren betroffen und nicht das Eheschutzverfahren.