Soweit die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juni 2020 festgehalten habe, dass die Abschreibung des Verfahrens betreffend die Kinderbelange mit Blick auf die Tatsache erfolgt sei, dass die Berufungsklägerin die Zuständigkeit des Regionalgerichts bisher nicht anerkannt hätte, sei was folgt entgegenzuhalten: In Ziff. 7 der Vereinbarung vom 26. November 2019 werde im Hinblick auf das vom Berufungsbeklagten eingeleitete HKÜ-Rückführungsverfahren zwischen den Parteien festgehalten, dass durch den Berufungsbeklagten keine Anerkennung des Aufenthalts von E.________ in Deutschland abgegeben werde. Weiter werde dort in Bezug auf