Für den Teilbereich des Kindesunterhaltsanspruches sei betreffend die direkte Zuständigkeit der Gerichte ausschliesslich das LugÜ anwendbar, welches als Staatsvertrag dem IPRG vorgehe. Anders als das HKsÜ sehe dieses bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes keinen Wechsel der Zuständigkeit vor. Sei eine Angelegenheit nach Art. 27 LugÜ rechtshängig, so finde im LugÜ das Prinzip der perpetuatio fori Anwendung. Damit sei das Regionalgericht Oberland in Bezug auf den Kindesunterhalt nach wie vor zuständig und die Abschreibung des Eheschutzverfahrens in diesem Teilbereich rechtsfehlerhaft.