_ falle die internationale Zuständigkeit des Regionalgerichts Oberland betreffend alle Kinderbelange, auf welche das HKsÜ sachlich anzuwenden sei, weg. Entgegen der angefochtenen Verfügung finde das HKsÜ aber nicht auf sämtliche Kinderbelange Anwendung. Auf die in Art. 4 Bst. a – j HKsÜ genannten Bereiche – und damit auch die Unterhaltspflichten (Art. 4 Bst. e HKsÜ) – sei das Übereinkommen nicht anzuwenden. Mit dem Eheschutzbegehren des Berufungsbeklagten vom 22. August 2019 sei unter anderem eine Unterhaltssache im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 LugÜ anhängig gemacht worden.