19. In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Tochter E.________ gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2020 (und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2020) am 24. März 2020 gewöhnlichen Aufenthalt in G.________, Deutschland, und damit in einem Vertragsstaat des HKsÜ begründet habe. Infolge dieses Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Tochter E.________ falle die internationale Zuständigkeit des Regionalgerichts Oberland betreffend alle Kinderbelange, auf welche das HKsÜ sachlich anzuwenden sei, weg.