6 rin gewissermassen vom Kostenbeitrag des Berufungsbeklagten «überholt» wird (siehe auch E. 31 unten). 18. Als befasstes Gericht ist das Obergericht jedenfalls zuständig für die Behandlung der von den Parteien eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kann somit eingetreten werden. III.