14. Nur am Rande sei angemerkt, dass mit der vorliegend angefochtenen Abschreibungsverfügung, einem die Zuständigkeit definitiv verneinenden Entscheid, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde. Sollte die Berufungsfähigkeit bei Abschreibungsverfügungen, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, generell nicht gegeben sein, wäre jedenfalls vorliegend die Beschwerde gemäss Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO zulässig. Wie die Berufungsklägerin zu Recht bemerkt, würde sich dies prozessual nicht weiter auswirken, weil einzig eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird.