13. Das Eheschutzverfahren insgesamt ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Nur wenn der Unterhalt ganz unabhängig von Statusfragen oder Kindesschutzmassnahmen zum Entscheid ansteht, wird das Verfahren als vermögensrechtlich betrachtet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abschreibung im Bereich Kinderbelange und somit nicht in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit. Da damit ein Teil des Eheschutzverfahrens abgeschrieben wurde und es sich beim Eheschutzentscheid um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt (BGE 137 III 475), steht somit vorliegend – in analoger Anwendung von Art. 308 Abs. 1 Bst.