5 AS, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N 22 zu Art. 242 ZPO). Da die zufolge Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO erfolgte Abschreibungsverfügung also dazu führt, dass das Verfahren vor der entsprechenden Instanz im Umfang der Abschreibung abgeschlossen wird, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht gleich wie ein (Teil-)Endentscheid in Form eines negativen Prozessentscheides sollte angefochten werden können.