Im Gegensatz zu den prozesserledigenden Parteierklärungen gemäss Art. 241 ZPO, welche unmittelbare Beendigungswirkung haben, bedarf es bei Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO einer verfahrensabschliessenden Abschreibung. Formell geht der Prozess erst mit der Abschreibungsverfügung zu Ende, mit welcher das Gericht – was wie vorliegend streitig sein kann – feststellt, dass der Gegenstand des Rechtsstreits oder das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Die Abschreibungsverfügung wirkt hier somit konstitutiv und nicht – wie bei Anwendungsfällen von Art. 241 ZPO – lediglich deklaratorisch.