237 überdies auf die Möglichkeit eines Zwischenentscheides hingewiesen). Da es sich bei der Abschreibungsverfügung weder um einen Sachnoch Nichteintretensentscheid handelt und sie gemäss Wortlaut des 6. Kapitels der ZPO überhaupt keinen Entscheid darstellt, stellt sich somit die Frage, ob deren Anfechtung mit Berufung (Art. 308 ff.) oder Beschwerde gemäss Art. 319 Bst. a ZPO ausgeschlossen ist. Auch wenn Wortlaut und Systematik der ZPO eine solche Auslegung zulassen würden, ist dies mit Blick auf die Rechtsnatur der Abschreibungsverfügung zu verneinen.