12. Ob und wenn ja, welches Rechtsmittel dagegen erhoben werden kann, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz. So lautet das 6. Kapitel, unter welches Art. 242 ZPO fällt, wie folgt: «Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid». Es grenzt sich somit systematisch vom 5. Kapitel mit dem Titel «Entscheid» ab. Dort wird in Art. 236 Abs. 1 ZPO mit der Marginale «Endentscheid» festgehalten, dass das Verfahren bei Spruchreife durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet wird (und in Art. 237 überdies auf die Möglichkeit eines Zwischenentscheides hingewiesen).