11. Angefochten ist eine erstinstanzliche Abschreibungsverfügung, mit welcher die Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens in Bezug auf die Kinderbelange zufolge weggefallener internationaler Zuständigkeit festgestellt wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit die gestützt auf Art. 242 ZPO erlassene Abschreibungsverfügung vom 27. Mai 2020, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ergänzend begründete.