9. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (pag. 886 ff.) beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung des Gesuches der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und stellte seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung für die Verfahren ZK 20 276 - ZK 20 278, unter Kostenfolge. Mit Blick auf die Berufung beantragte der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 29. Juni 2020 deren Abweisung, unter Kostenfolge (pag. 894 ff.).