2. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 27. Mai 2020 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Behandlung der Kindesunterhaltsfragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Rechtsmittelfverfahren einen Prozesskostenvorschuss von mind. CHF 4'000.- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten; eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen.