7. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 (Postaufgabe am selben Tag) reichte die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Bern eine Berufung eventualiter Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 27. Mai 2020 ein und stellte folgende Anträge (pag. 834 ff.): 1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 27. Mai 2020 aufzuheben und das Eheschutzverfahren CIV 19 2350 vor Regionalgericht Oberland in Bezug auf den Kindesunterhalt nicht abzuschreiben.