3 Der Einwand der Ehefrau, wonach einzig die Zuständigkeit nach HKsÜ entfallen sei, welches zwar die Obhut und den persönlichen Verkehr, nicht aber den Kinderunterhalt regle, erscheint nicht unberechtigt. Die Abschreibung des Verfahrens betreffend die Kinderbelange erfolgte jedoch unter anderem vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Oberland von Seiten der Ehefrau betreffend die Kinderbelange bisher nicht anerkannt worden war (vgl. u.a. Ziff.