LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Art. 242 N 7). Eine Berichtigung oder Erläuterung erscheint – insbesondere ohne Einverständnis beider Parteien – ebenfalls nicht möglich, da der Begriff «Kinderbelange» gemäss Ziff. 2 der Verfügung [vom] 27.05.2020 grundsätzlich auch die Regelung des Kinderunterhalts mitumfasst und diesbezüglich auf Art. 5 Ziff. 2 lit. c. LugÜ verwiesen wurde. Die Parteien sind deshalb sowie aufgrund der aktuell laufenden Rechtsmittelfrist zur Klärung der Frage auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.