6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (pag. 798 ff.) gab der Eheschutzrichter den Parteien Kenntnis vom Verbal des Telefonats zwischen dem Gericht und Rechtsanwältin B.________ vom 4. Juni 2020 (Ziff. 1) und teilte den Parteien in Ziff. 2 mit, dass das Gericht – insbesondere ohne das Einverständnis beider Parteien – prozessual keine Möglichkeit sehe, auf die Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Mai 2020 zurückzukommen. Die Parteien würden diesbezüglich auf den Rechtsmittelweg verwiesen.