315 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) – die schweizerische Zuständigkeit für die unter das HKsÜ fallenden Kinderbelange entfallen sei. 5. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 nahm der Eheschutzrichter von diesem Entscheid des Obergerichts Kenntnis (Ziff. 1) und verfügte unter anderem was folgt: