Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hatte, schrieb er in der Folge das Berufungsverfahren ZK 20 158 mit Beschluss vom 15. Mai 2020 als gegenstandslos ab (pag. 758 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend das Kind der Parteien in Deutschland und damit in einem Haager Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe (Art. 5 Abs. 2 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]), womit gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid – zumal diesem keine aufschiebende Wirkung zukam (Art. 315 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;