Der Berufungsbeklagte widersetzte sich diesem vorsorglichen Massnahmegesuch (pag. 433 ff.). Am 20. März 2020 erliess das Regionalgericht im Eheschutzverfahren in der Sache folgenden vorsorglichen Massnahmeentscheid (pag. 490 ff.): 1. A.________ wird vorsorglich die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von E.________, geb. ________, nach G.________, Deutschland, per 24. März 2020, 00:00 Uhr, erteilt. E.________ steht ab diesem Zeitpunkt vorsorglich unter der alleinigen Obhut von A.________.