3. Bereits am 22. August 2019 hatte der Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Oberland ein Eheschutzverfahren eingeleitet (pag. 1 ff.). In diesem Eheschutzverfahren stellte die Berufungsklägerin am 12. März 2020 ein vorsorgliches Massnahmegesuch, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter E.________ zuzuweisen und ihr der Verbleib mit dem Kind in G.________, Deutschland, zu bewilligen sei (pag. 407 ff.). Der Berufungsbeklagte widersetzte sich diesem vorsorglichen Massnahmegesuch (pag.