3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Hofer Bern, 22. Juli 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler i.V. Oberrichter Studiger