111 Abs. 1 ZPO). 7.3 Der Beschwerdeführer hat der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013, Ziff. 3 S. 2). 8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.