7. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. 7.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).