2 der Sicherungsübereignung ist festgehalten, dass der im Grundpfandtitel nicht namentlich als Schuldner aufgeführte Kreditnehmer (d.h. hier der Beschwerdeführer) die Grundpfandschuld übernimmt und die persönliche Schuldpflicht für die Nominalbeträge, sowie für gewisse Zinse, anerkennt. Der Beschwerdeführer hat die persönliche Schuldpflicht anerkannt und die Sicherungsübereignung erfolgte gegenüber der UBS AG, in deren diesbezügliche