S. 74). 6.3.2 Vorliegend nennen die Schuldbriefe als Schuldner nicht den Beschwerdeführer, sondern E.________ und F.________ (GB 7 und 8). Aus der Sicherungsübereignung vom 17. November 2018 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer als Kreditnehmer die beiden Namensschuldbriefe der UBS AG als Sicherungsnehmerin übereignete (GB 6). In Ziff. 2 der Sicherungsübereignung ist festgehalten, dass der im Grundpfandtitel nicht namentlich als Schuldner aufgeführte Kreditnehmer (d.h. hier der Beschwerdeführer) die Grundpfandschuld übernimmt und die persönliche Schuldpflicht für die Nominalbeträge, sowie für gewisse Zinse, anerkennt.